Lebenspartnerrente (Konkubinat)
Beim Tod einer versicherten Person, eines Alters- oder Invalidenrentners, haben Sie als hinterbliebene/r Lebenspartner/in Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie als überlebende Lebenspartnerin / überlebenden Lebenspartner haben Anspruch
auf eine Lebenspartnerrente, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Sie für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen oder
- Sie im Zeitpunkt des Todes über 45 Jahre alt sind und die Lebenspartnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt sind, haben Sie als überlebende/r Lebenspartner/in anstelle einer Lebenspartnerrente Anspruch auf das Todesfallkapital, maximal aber auf eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Lebenspartnerrente. Damit erlöschen alle Ansprüche gegenüber der pktg.
Höhe der Rentenleistung bei Tod eines Alters- oder Invalidenrentenbeziehenden
Nach diesem Zeitpunkt - Bei Bezügern einer Altersrente mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2020 beträgt die Höhe der Lebenspartnerrente 60% der laufenden Altersrente. Bei Bezügern einer Altersrente mit Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 2019 beträgt die Höhe der Lebenspartnerrente 70% der laufenden Altersrente.
Höhe der Rentenleistungen bei Tod eines Aktivversicherten
Als anspruchsberechtigte Person haben Sie Anrecht auf 42 % des versicherten Jahreslohnes bis der verstorbene Versicherte das PK-Referenzalter vollendet hätte. War die versicherte verstorbene Person teilzeitbeschäftigt mit schwankendem Jahreslohn, wird auf den durchschnittlichen Jahreslohn der drei dem Versicherungsereignis vorausgehenden Jahre abgestellt. Nach diesem Zeitpunkt beträgt die jährliche Ehegattenrente 70% der versicherten Altersrente, basierend auf dem weitergeführten Sparguthaben bis PK-Referenzalter (Alter 65).