FAQ

Pensionskassen-Begriffe

Was ist der Deckungsgrad?

Der Deckungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen der Pensionskasse und den versicherungstechnischen Verpflichtungen der Pensionskasse (Freizügigkeitsleistungen der aktiven Versicherten plus Deckungskapital der Rentenbeziehenden). Bei einem Deckungsgrad von unter 100% wird von einer Unterdeckung gesprochen, so dass allenfalls Sanierungsmassnahmen erforderlich sind; bei über 100% bestehen Wertschwankungsreserven und allenfalls freie Mittel.

Was ist der Umwandlungssatz?

Der Umwandlungssatz ist der Prozentsatz, mit welchem das Sparguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung in die jährliche Altersrente umgerechnet wird.


Beispiel: Pensionierungsalter 65, Sparguthaben CHF 500'000, Umwandlungssatz 5.15% (gemäss Renten-Modell Alpha der pktg). Die jährliche Rente beträgt 5.15% von CHF 500'000, was eine Rentenhöhe von CHF 25’750 ergibt.
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Der Umwandlungssatz für die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG entspricht für das AHV-Referenzalter (aktuell Pensionierungsalter 65 bei Männern, 64 1/2 bei Frauen) gegenwärtig 6.8%. Bei der pktg gelangt – wie oben aufgeführt – ein tieferer, nach versicherungstechnischer Methode berechneter Umwandlungssatz von 5.15% im Alter 65 (PK-Referenzalter) zur Anwendung. Das ist möglich, weil die vorhandenen Sparguthaben der Versicherten deutlich über dem gesetzlichen Mindestwert liegen. Beispiel: Pensionierungsalter 65, Sparguthaben CHF 500'000 (davon CHF 100'000 gemäss BVG), Umwandlungssatz 5.15%, BVG-Umwandlungssatz 6.8%.


Daraus ergibt sich eine Rente von CHF 25'750 (CHF 500'000 x 5.15%), welche über der gesetzlichen Mindestrente von CHF 6'800 (CHF 100'000 x 6.8%) liegt.

Was ist der technische Zinssatz?

Der technische Zinssatz ist die massgebende rechnerische Grösse für die Bewertung der Renten und Rückstellungen. Sie sollte die dem langfristig mit grosser Sicherheit erwarteten Anlageertrag entsprechen. Mit anderen Worten: Es ist derjenige Zinssatz, der in Zukunft auf dem verbleibenden Kapital im Durchschnitt erwirtschaftet werden muss, um die laufenden Renten zahlen zu können. Wird der technische Zinssatz reduziert, muss das den laufenden Renten zugrundeliegende Kapital erhöht werden, damit die Renten in unveränderter Höhe weiterhin korrekt finanziert und bilanziert sind.

Was ist das BVG-Obligatorium und was ist eine umhüllende Vorsorge?

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG definiert, welche Arbeitnehmenden einer Pensionskasse angeschlossen sind und welche Leistungen die Pensionskasse mindestens erbringen müssen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag, also zwischen CHF 22'680 und 90'720. Vom versicherten Lohn, der grundsätzlich dem AHV-Lohn abzüglich einem Koordinationsabzug von CHF 26'460 entspricht, werden jährlich Sparbeiträge von 7% (Alter 25 bis 34), 10% (Alter 35 bis 44), 15% (Alter 45 bis 54) und 18% (ab Alter 55) erhoben.
Die pktg versichert auch die Lohnbestandteile über CHF 90’720 und erhebt wesentlich höhere Sparbeiträge als gemäss BVG-Obligatorium. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge. Den Vorsorgeplan der pktg mit obligatorischen und überobligatorischen Leistungen nennt man umhüllend.

Eintritt

Wann beginnt die Versicherungspflicht?

In die Pensionskasse aufzunehmen sind Personen mit einer Monatsbesoldung ab CHF 1'744.60 x 13 bzw. CHF 1'890.00 x 12 (= CHF 22'680 pro Jahr, Stand 2025) und einer Beschäftigungsdauer von mehr als drei Monaten.
Die Risiken Tod und Invalidität (Risikoversicherung) sind ab dem 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird, versichert. Für die Altersvorsorge beginnen die Sparbeiträge am 1. Januar des Jahres, in welchem die versicherte Person 22 Jahre alt wird (Polizei: Alter 20).

Was ist der Koordinationsabzug und wie hoch ist dieser?

Da im Rahmen der 1. Säule (AHV / IV) bereits ein gewisser Vorsorgeschutz besteht, wird für die Versicherung in der Pensionskasse vom Lohn der sogenannte Koordinationsabzug in Abzug gebracht.
Der Koordinationsabzug entspricht 25% vom Jahreseinkommen, maximal CHF 22'680 (Stand 2025).


Beispiel: Bei einem AHV-Lohn von CHF 60'000 beträgt der in der Pensionskasse versicherte Lohn entsprechend CHF 45'000 (75% vom Jahreseinkommen).

Was passiert mit meinem bisher angesparten Guthaben (Freizügigkeitsleistung)?


Die Freizügigkeitsleistung der bisherigen Pensionskasse ist gemäss Freizügigkeitsgesetz und den reglementarischen Bestimmungen in die pktg einzubringen.

Freiwilliger Einkauf von Vorsorgeleistungen

Was sind die Vorteile eines Einkaufs in das persönliche Sparguthaben?

Aktivversicherte können sich bis zum maximal möglichen Sparguthaben gemäss Reglement einkaufen.
Ein Einkauf erhöht die Altersleistungen und allenfalls mitversicherten Hinterlassenenleistungen. Allfällige Lücken können beispielsweise durch Unterbruch der Beschäftigung, bei Lohnerhöhungen oder bei einer Scheidung entstanden sein.
Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.

Welche Einschränkungen sind bei einem Einkauf zu beachten?

Wenn Sie einen Vorbezug für Wohneigentum gemacht haben, ist vor dem Einkauf zuerst der Vorbezug zurückzubezahlen.
Wiedereinkäufe infolge einer Ehescheidung sind in der Höhe der erfolgten Scheidungsüberweisung jederzeit möglich.
Sämtliche Freizügigkeitsguthaben sind in die pktg einzubringen bzw. zu deklarieren. Darüber hinaus gelten gewisse gesetzliche Restriktionen, z.B. beim Zuzug aus dem Ausland innerhalb der letzten 5 Jahre oder allenfalls bei einer früheren selbständigen Erwerbstätigkeit. Mehr dazu erfahren Sie unter dem Menu «Versicherte».
Für die Berechnung der maximalen Einkaufssumme gilt der Lohn im Zeitpunkt der Überweisung.

Was gilt es zu beachten, wenn ich in den nächsten Jahren einen Vorbezug für Wohneigentum oder einen Kapitalbezug im Rahmen der Pensionierung plane?

Freiwillige Einlagen können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug für Wohneigentum oder Bezug bei Pensionierung). Einkäufe dürfen während 3 Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden.

Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Scheidung

Was passiert bei einer Scheidung?

In der Regel werden die Pensionskassen Ansprüche auf beide Ehepartner im Rahmen eines sogenannten Vorsorgeausgleichs aufgeteilt. Weitere Informationen finden Sie unter dem Menü «Versicherte» sowie in der Informationsbroschüre des Bundes.

Ist nach einer Scheidung ein Wiedereinkauf in die Pensionskasse möglich?

Ja. Sie haben die Möglichkeit, die durch die Ehescheidung entstandene Lücke durch freiwillige Einlagen wieder ganz oder teilweise auszugleichen.

Pensionierung

Ab welchem Alter kann ich meine Altersleistungen beziehen?

Sie können Ihre Alterspensionierung ab dem vollendeten 58. Altersjahr verlangen.
Ab diesem Alter können Sie auch eine Teilpensionierung (schrittweise Pensionierung) verlangen. Es sind maximal drei Teilschritte von mindestens 20 % der Besoldung im Alter 58 möglich.
Sie haben die Möglichkeit bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben.

Austritt

Wann endet das Vorsorgeverhältnis bzw. die Versicherungspflicht?

Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Erreichen des PK-Referenzalters (Alter 65, für Angehörige des Polizeikorps Alter 62); sofern der Jahreslohn mehr als die minimale jährliche AHV Altersrente beträgt, kann die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr weitergeführt werden.
Die Versicherung für die Risiken Invalidität und Tod bleibt während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter bestehen, wenn Sie nicht vorher bei einer anderen Pensionskasse versichert sind.

Kann ich mich weiterversichern?

Bei einer temporären Aufgabe der Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit für maximal 2 Jahre eine Weiterversicherung abzuschliessen.

Wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst und haben Sie bereits das Alter 55 erreicht, so besteht auch die Möglichkeit, eine Weiterversicherung abzuschliessen.

Was passiert mit meiner Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung)?

Das vorhandene Sparguthaben (= Freizügigkeitsleistung / Austrittsleistung) wird entweder an Ihre neue Pensionskasse, auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank / Versicherung oder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

Was gilt es bei einem Austritt zu beachten?

Weitergehende Informationen finden Sie unter dem Menu «Versicherte» oder auch im Merkblatt «Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihr Vorsorgeguthaben nicht!» vom Bundesamt für Sozialversicherungen. Darin erfahren Sie auch, an wen Sie sich wenden können, wenn Sie glauben, über ein vergessenes Guthaben zu verfügen.

Todesfall

Welche Leistungen entstehen beim Tod einer aktiven versicherten Person?

Sofern die reglementarischen Leistungen erfüllt sind, besteht für Hinterbliebene ein Anspruch auf eine Ehegatten, Lebenspartner und Waisenrente und / oder ein Todesfallkapital.
Mehr zum Thema erfahren Sie unter dem Menu «Versicherte».

Welche Leistungen entstehen beim Tod eines Altersrentners?

Sofern die reglementarischen Leistungen erfüllt sind, besteht für Hinterbliebene ein Anspruch auf eine Ehegatten, Lebenspartner und Waisenrente oder eine Abfindung.

Falls eine pensionierte Person innerhalb von 5 Jahren nach der Pensionierung versterben sollte und keine Ehegatten- / Lebenspartnerrente fällig wird, richtet die pktg eine Todesfallsumme aus. Die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen erhalten gemäss reglementarischer Begünstigtenordnung den 5-fachen jährlichen Rentenbetrag abzüglich der bis zum Todeszeitpunkt ausbezahlten Renten als Kapital ausbezahlt.

Ist das Erbrecht massgebend für einen Anspruch auf ein Todesfallkapital?

Nein. Die Voraussetzungen für einen Anspruch sind unabhängig vom Erbrecht. Massgebend ist die Begünstigtenordnung gemäss den reglementarischen Bestimmungen.

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