Lohnmeldungen
Lohnänderungen gelten immer per 1. des laufenden Monats. Arbeitgeber ohne elektronische Schnittstelle melden uns die Lohnänderungen laufend über das Arbeitgeber-Portal «Connect».
Bitte beachten Sie dabei die Lohnverarbeitungstermine.
Unbezahlter Urlaub
Während des unbezahlten Urlaubs werden Ihnen als Arbeitgeber alle Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ohne Sparanteil in Rechnung gestellt. Es werden immer nur volle Monate gerechnet. Urlaube unter vier Wochen sind für die Pensionskasse nicht relevant.
Wichtig zu wissen:
- Reduziert Ihr Mitarbeiter / Ihre Mitarbeiterin ihren Beschäftigungsgrad (BG) nach dem unbezahlten Urlaub, so gilt der reduzierte BG bereits bei Antritt des unbezahlten Urlaubes.
- Unbezahlte Urlaube sind uns über das Kontaktformular im Arbeitgeber-Portal «Connect» oder über die Schnittstelle zu melden. Beendigung eines einzelnen Vertrages:
- Hat Ihr Mitarbeiter / Ihre Mitarbeiterin mehrere Verträge und beendet nur einen, so melden Sie uns das Ende des Vertrages über das Kontaktformular im Arbeitgeber-Portal «Connect» oder im Mutationsfile bei Schnittstellenverarbeitung. Beispiel: Name, Vorname, SV-Nr.: Vertrag Nr. 2 endet per 31.10.2024.
Krankheit / Unfall
Bei Krankenlohn bleibt der Beschäftigungsgrad auf der bisherigen Höhe. Auch dann, wenn im zweiten Jahr der Krankenlohn auf 80% sinkt. Die Beitragspflicht endet erst mit dem Ende der Krankenlohnzahlungen. Melden Sie uns eine Arbeitsunfähigkeit frühzeitig; spätestens nach 6 Monaten. Weisen Sie den Mitarbeitenden darauf hin, dass er eine Anmeldung bei der Eidg. Invalidenversicherung machen sollte und dabei uns als Pensionskasse angegeben werden muss. Für weitere Informationen oder bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Adressänderungen
Der Kontakt zu unseren Versicherten ist uns wichtig. Daher sind wir darauf angewiesen, dass Sie uns Adressänderungen Ihrer Mitarbeiter/innen umgehend mitteilen. Damit stellen Sie sicher, dass alle relevanten Informationen und Unterlagen weiterhin korrekt und zeitnah beim Versicherten ankommen.
Zivilstands- und Personaländerung
Eine Zivilstandsänderung hat auch Auswirkungen auf die Altersvorsorge. Z.B. bei Heirat benötigen wir das Datum der Ziviltrauung, um die Berechnung des Freizügigkeitsguthabens per Heirat zu ermitteln. Sollte die versicherte Person bei der Heirat ihren Namen wechseln, müssen Sie uns dies auch mitteilen. Sie als Arbeitgeber stehen in der Verantwortung, dass die Personalien korrekt an uns übermittelt werden. Dadurch können wir sicherstellen, dass die Altersvorsorge der versicherten Person korrekt angepasst wird und alle Ansprüche ordnungsgemäss berücksichtigt werden.