Lebensbescheinigung

Als Rentenbeziehende oder als Ihre Hinterlassenen sind Sie verpflichtet, der Verwaltung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verwaltung kann alle Unterlagen verlangen, die zum Nachweis von Ansprüchen erforderlich sind. 

Werden Auskünfte verweigert, kann die pktg ihre Leistungen reduzieren oder einstellen. Bei Rentenbeziehenden mit Wohnsitz im Ausland fordern wir halbjährlich einen sogenannten Lebensnachweis ein, weil ansonsten Informationen – wie zum Beispiel über einen Todesfall – oft verzögert bei uns eintreffen. Mit dieser Praxis können wir vermeiden, dass zu viel ausbezahlte Renten in grösserem Ausmass rückgefordert werden müssen. Wir kommen mit unserem Vorgehen der Sorgfaltspflicht gegenüber allen Versicherten der pktg nach.

Lebensnachweis einreichen

Wohnsitz Schweiz:

  • Der Lebensnachweis ist gegeben, wenn Sie, die von uns versendete Rentenumfrage retournieren oder
  • Sie mit einem gültigen Ausweis wie Pass oder ID, persönlich in den Büros der Pensionskassenverwaltung erscheinen.


Wohnsitz Ausland:

  • Der Lebensnachweis ist gegeben, wenn Sie, die von uns versendete Rentenumfrage retournieren und Ende Jahr von der Wohnsitzgemeinde/Konsulat im Ausland den Lebensnachweis erstellen lassen und an uns zustellen oder
  • Sie mit einem gültigen Ausweis wie Pass oder ID, persönlich in den Büros der Pensionskassenverwaltung erscheinen.
Samuel Trachsel
Abteilungsleiter Versicherte

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Jessica Moos
Sachbearbeiterin Versicherte

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