Ehegattenrente

Beim Tod einer versicherten Person, eines Alters- oder Invalidenrentners haben Sie als hinterbliebene Ehegattin/Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.


Sie als überlebende Ehegattin / überlebenden Ehegatten oder eingetragene Partner/in haben Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    • Sie für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen oder
    • Sie im Zeitpunkt des Todes über 45 Jahre alt sind und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Falls die gleichen Personen vor der Eheschliessung in einer bei der pktg angemeldeten Lebenspartnerschaft gelebt haben, wird diese Dauer auf die Ehezeit angerechnet.
    • Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt sind, haben Sie als überlebende/r Ehepartner/in anstelle einer Ehegattenrente Anspruch auf das Todesfallkapital, maximal aber auf eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente. Damit erlöschen alle Ansprüche gegenüber der pktg.

    Höhe der Rentenleistung beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentenbeziehenden

    Bei Bezügern einer Alters- oder Invalidenrente beträgt die Höhe der Ehegattenrente 60% der laufenden Altersrente.

    Höhe der Rentenleistungen bei Tod eines Aktivversicherten

    Die Höhe der jährlichen Ehegattenrente beläuft sich auf 42% des versicherten Jahreslohnes, mindestens aber 60% der voraussichtlichen Altersrente, auf welche die versicherte Person gemäss dem zuletzt gültigen Leistungsausweis bei Erreichen des PK-Referenzalters Anspruch gehabt hätte. Die Ehegattenrente ist befristest bis zum Ende des Monats, in dem der verstorbene Versicherte das PK Referenzalter (65, Polizeikorps: Alter 62) vollendet hätte. Nach diesem Zeitpunkt beträgt die jährliche Ehegattenrente 60% der versicherten Altersrente, basierend auf dem weitergeführten Sparguthaben bis zum PK-Referenzalter.

    Samuel Trachsel
    Abteilungsleiter Versicherte
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    Jessica Moos
    Sachbearbeiterin Versicherte
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