Weiterversicherung in Folge Kündigung Arbeitgeber (Art.47a BVG)
Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 55. Altersjahres gemäss § 6a PK Reglement
Sie sind mindestens 55 Jahre alt und Ihr Arbeitsverhältnis war befristet oder wurde von Ihrem Arbeitgeber gekündigt? Die pktg bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Versicherung bis längstens Erreichen des PK-Referenzalters (65. Altersjahr) weiterzuführen. Sie übernehmen dabei nebst den Arbeitnehmer-Beiträgen auch die Arbeitgeber-Beiträge. Sie können dabei wählen, ob Sie während der Weiterversicherung die gesamte Vorsorge weiterführen wollen, oder ob Sie auf den weiteren Aufbau der Altersvorsorge ganz oder teilweise verzichten und nur gegen die Risiken Invalidität und Tod weiterversichert bleiben wollen. In diesem Fall wird Ihr Vorsorgeguthaben bis zur Pensionierung weiterhin von der pktg verzinst. Ihr Antrag zur Weiterversicherung muss spätestens 30 Tage nach Austrittsdatum der Pensionskassenverwaltung zugestellt sein.