Verlassen der Schweiz / Umzug ins Ausland

Ihre Freizügigkeitsleistung (FZL) kann Ihnen auf Wunsch ausbezahlt werden, wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen und den Nachweis dafür erbringen (Bestätigung der Einwohnerkontrolle des bisherigen und des neuen Wohnortes).

Wenn Sie in ein EU-/EFTA-Mitgliedsland auswandern und in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung dieses Landes versichert sind, können Sie nur den Teil des Vorsorgeguthabens beziehen, der das gesetzlich vorgeschriebene Minimum überschreitet (Überobligatorium). Das sogenannte BVG-Minimum muss bis zum Rentenalter oder bis zum Eintritt einer allfälligen Invalidität auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice in der Schweiz bleiben.