Lohnänderung

Lohnänderungen werden der pktg direkt von Ihrem Arbeitgeber gemeldet. Sie müssen daher nicht aktiv werden.

Leistungsausweis bei Lohnänderungen:

  • Eine unterjährige Lohnänderung löst nicht automatisch einen neuen Leistungsausweis aus.
  • Wenn Sie einen aktuellen Leistungsausweis wünschen, können Sie diesen bei uns bestellen.

Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Unbezahlter Urlaub und Auswirkung auf Ihre Altersvorsorge

Sie können Ihren unbezahlten Urlaub bei der pktg maximal für zwei Jahre versichern. Während Ihres unbezahlten Urlaubs sind alle Beiträge (Risiko-, Verwaltungs- und allenfalls Sanierungsbeiträge) ausser den Sparbeiträgen geschuldet. Es werden immer nur ganze Monate abgerechnet. Das heisst, ein unbezahlter Urlaub unter 4 Wochen ist nicht pk-relevant und muss uns von Ihrem Arbeitgeber nicht gemeldet werden. Reduzieren Sie nach dem unbezahlten Urlaub Ihren Beschäftigungsgrad, so gelten die tieferen PK-Beiträge aufgrund der Lohnreduktion bereits während des unbezahlten Urlaubs.

Für weitere Informationen oder bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes

Bei einer Beschäftigungsgrad-Reduktion um maximal 50% nach Erreichen Ihres 58. Altersjahres, haben Sie die Möglichkeit die berufliche Vorsorge auf dem bisherigen versicherten Jahreslohn weiterzuführen, sofern Sie keine Teilpensionierung beantragen. Die Weiterversicherung ist längstens bis zum PK-Referenzalter (65. Altersjahr) möglich. Sie bezahlen die Arbeitnehmer sowie auch die Arbeitgeberbeiträge auf die Differenz zwischen reduzierten versicherten Jahreslohn und dem weiterversicherten Lohn. Sie erhalten von uns quartalsweise eine Beitragsrechnung. Die PK-Beiträge auf dem weitergeführten reduzierten versicherten Jahreslohn werden weiterhin durch den Arbeitgeber abgerechnet.

Krankheit oder Unfall

Bei Krankenlohn bleibt Ihr Beschäftigungsgrad auf der bisherigen Höhe. Auch dann, wenn im zweiten Jahr Ihr Krankenlohn auf 80% sinkt. Die Beitragspflicht endet erst mit dem Ende der Krankenlohnzahlungen. Melden Sie uns Ihre Arbeitsunfähigkeit frühzeitig, spätestens nach 6 Monaten. Bitte denken Sie daran, sich bei der eidg. Invalidenversicherung anzumelden. Geben Sie dabei uns als Ihre Pensionskasse an. Für weitere Informationen oder bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.