Lebensereignisse

Heirat

Wir gratulieren Ihnen zur Heirat und wünschen Ihnen für den gemeinsamen Lebensweg alles Gute.


Eine Heirat hat auch Auswirkungen auf Ihre Altersvorsorge. Daher benötigen wir das Datum Ihrer Ziviltrauung, um die Berechnung Ihres Freizügigkeitsguthabens per Heirat zu ermitteln. Sollten Sie bei der Heirat Ihren Namen wechseln, muss uns dies auch mitgeteilt werden. Grundsätzlich meldet uns Ihr Arbeitgeber die Heirat bzw. die Eintragung der Partnerschaft bei der Heirat von gleichgeschlechtlichen Personen. Selbstverständlich können Sie uns das Ereignis auch direkt melden. Wir bitten Sie jedoch, die Meldung gleichzeitig auch Ihrem Arbeitgeber zu machen, damit die Personaldaten des Arbeitgebers mit unseren übereinstimmen. Durch diese Meldungen können wir sicherstellen, dass Ihre Altersvorsorge korrekt angepasst wird und alle Ansprüche ordnungsgemäss berücksichtigt werden.

Anmeldung einer Lebenspartnerschaft (Konkubinat)

Wenn Sie in einer Lebenspartnerschaft (Konkubinat) leben, können Sie Ihren Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin bei der pktg anmelden.

Voraussetzungen:

Sie haben denselben amtlichen Wohnsitz, das heisst, Sie leben in derselben Wohnung oder im selben Haus.


  • Die Anmeldung der Lebenspartnerschaft muss vor dem letzten Pensionierungsschritt erfolgen. Eine spätere Anmeldung erwirkt keinen Leistungsanspruch mehr.

Leistungsanspruch:

Der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin gleichen oder verschiedenen Geschlechts hat Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Voraussetzungen nach § 37 des PK Reglements erfüllt sind.

Klicken Sie hier für die «Anmeldung einer Lebenspartnerschaft» Klicken Sie hier für die «Auflösung einer Lebenspartnerschaft»

Umzug

Ein Wohnsitzwechsel bringt oft viele Aufgaben mit sich. Wir wünschen Ihnen einen reibungslosen Umzug.

Scheidung

Scheidung von aktiv Versicherten

Nach dem Scheidungsrecht haben beide Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung des anderen Ehegatten. Um diese Teilung vorzunehmen, benötigt das Scheidungsgericht eine Durchführbarkeitserklärung, in der das Vorsorgeguthaben und alle weiteren für das Gericht relevanten Informationen aufgeführt sind.


So gehen Sie vor:

Wir bitten Sie, die Durchführbarkeitserklärung schriftlich oder per E-Mail Bitte Javascript aktivieren! bei uns zu bestellen.


Folgende Angaben benötigen wir von Ihnen:

  • Datum der Eheschliessung (zivil)
  • Einleitungsdatum der Scheidung


Sobald das rechtskräftige Urteil vom zuständigen Gericht gesprochen ist, wird Ihre zuständige Pensionskasse über die Ausgleichszahlung informiert. Nach erfolgter Ein-/ Auszahlung erhalten Sie einen neuen Leistungsausweis mit Ihrem aktualisierten Alterssparguthaben. Sie haben dadurch die Möglichkeit zum Wiedereinkauf. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Arbeitsunfähigkeit und Invalidität

Falls Sie infolge Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind, besteht die Vorsorge weiter, solange das Arbeitsverhältnis besteht bzw. Lohnzahlungen oder Lohnersatzleistungen erfolgen. Die Beiträge werden auf dem bisherigen versicherten Lohn entrichtet.

Bei einer für eine längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) erhalten Sie bei einem IV-Grad von 40% - massgebend ist in der Regel die Einschränkung im Erwerbsbereich gemäss Beschluss der Invalidenversicherung – eine Invalidenrente ausgerichtet. Für jedes Kind wird zudem eine Invalidenkinderrente ausgerichtet. Die Renten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit Leistungen anderer Sozialversicherungen 90% des versicherten Lohnes übersteigen.

Todesfall eines Aktivversicherten

Bei einem Todesfall helfen wir Ihren Hinterbliebenen, die finanzielle Belastung zu tragen. Die pktg richtet in diesem Fall Hinterlassenenleistungen aus. Für den Fall Ihres Ablebens können Sie wichtige Vorkehrungen treffen, um Ihre Angehörigen entsprechend abzusichern. Die pktg richtet im Todesfall einer versicherten oder rentenbeziehenden Person, je nach Situation, folgende Leistungen aus.


  • Witwen / Witwerrente
  • Lebenspartnerin / Lebenspartnerrente
  • Waisenrente
  • Todesfallkapital


Wann erhalten Ihre Hinterbliebenen eine Rentenleistung?

Ehegattenrente: Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes verheiratet waren, erhält Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte eine lebenslange Rente. Bestand die Ehe bis zu Ihrem Tode noch keine 5 Jahre oder haben Sie keine gemeinsamen Kinder unter 25 Jahre, hat Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte anstelle einer lebenslangen Ehegattenrente Anspruch auf ein Todesfallkapital (gemäss § 41 pktg-Reglement), mindestens aber auf eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente.

Lebenspartnerrente: Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft bei der pktg angemeldet haben und diese zum Zeitpunkt Ihres Todes noch bestand, erhält Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner eine lebenslange Lebenspartnerrente. Bestand die Lebenspartnerschaft bis zu Ihrem Tode noch keine 5 Jahre oder haben Sie keine gemeinsamen Kinder unter 25 Jahre, hat Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner anstelle einer lebenslangen Lebenspartnerrente Anspruch auf ein Todesfallkapital (gemäss § 41 pktg-Reglement), mindestens aber auf eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Lebenspartnerrente.

Waisenrente: Ihre Kinder erhalten eine temporäre Waisenrente bis sie das 25. Altersjahr erreicht haben, unabhängig davon, ob sie noch in einer Ausbildung sind oder nicht.


Höhe und Anspruch des Todesfallkapitals

Das Todesfallkapital entspricht 100 % des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthabens, vermindert um den Barwert allfälliger ungekürzter Hinterlassenenleistungen.

Wenn Sie noch im Erwerbsleben stehen oder IV-Rentenbezüger sind und sterben, ohne dass ein Anspruch auf Hinterlassenen-Rentenleistungen besteht, wird Ihren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen ein Todesfallkapital ausbezahlt. Diese haben unabhängig vom Erbrecht Anspruch auf das Todesfallkapital, gemäss der folgenden, unveränderbaren Rangordnung:

  1. der überlebende Ehegatte
  2. die Person, die gemäss § 37 als Lebenspartnerin oder Lebenspartner angemeldet
    wurde und mit der verstorbenen Person vor seinem Tod seit mindestens
    5 Jahren denselben amtlichen Wohnsitz hatte
  3. die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem
    Masse unterstützt wurden
  4. die Kinder der verstorbenen Person, die die Voraussetzungen für eine Waisenrente
    nicht erfüllen
  5. die Eltern der verstorbenen Person
  6. die Geschwister der verstorbenen Person

Todesfall melden

Ihr Arbeitgeber meldet uns den Todesfall und teilt uns dabei auch mit, ob ein Lohnnachgenuss ausgerichtet wird. Während des Lohnnachgenusses sind keine PK-Beiträge mehr geschuldet. Unsere Leistungen kommen erst nach Ablauf des Lohnnachgenusses zu tragen.