8. Weitere Anpassungen
Ehegatten- / Lebenspartnerrente: neu lebenslang unveränderter Anspruch
Beim Todesfall einer versicherten Person vor der Pensionierung erhält die hinterlassene Person eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente ausbezahlt, falls die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Neu entspricht die Rente lebenslang 42% vom versicherten Lohn, mindestens aber 60% der voraussichtlichen Altersrente gemäss dem zuletzt gültigen Leistungsausweis der verstorbenen Person.
Bis anhin wies die Rente zwei Laufzeiten mit unterschiedlichen Rentenhöhen auf:
- Bis die versicherte Person 65 Jahre alt geworden wäre: 42% vom versicherten Lohn
- Ab diesem Zeitpunkt (lebenslang): 70% der Altersrente, welche die verstorbene Person im Alter 65 erworben hätte (ohne Zinsen ab Todeszeitpunkt)
In der Regel ist eine lohnabhängige Rente höher als die von der (hypothetischen) Altersrente abhängige Rente. Somit werden mit der Reglementsänderung die Leistungen verbessert. Zudem ist die neue Regelung einfacher zu verstehen und administrativ umzusetzen.
Auf bereits laufende Ehegatten- / Lebenspartnerrenten hat die Anpassung keinen Einfluss.
Freiwillige Versicherung bei Neuanstellung ab Alter 65
Bei einer Neuanstellung ab Alter 65 bei einem der pktg angeschlossenen Arbeitgeber kann eine freiwillige Versicherung erfolgen, sofern bereits unmittelbar zuvor ein Vorsorgeverhältnis bei der pktg bestand.
Beispiel: Eine Lehrperson arbeitet bis Alter 65 bei der Schulgemeinde A im Kanton Thurgau. Gleich anschliessend lässt sie sich bei der Schulgemeinde B, ebenfalls im Kanton Thurgau liegend, anstellen. Die Person kann entweder bei Beendigung der Anstellung bei der Schulgemeinde A Altersleistungen der pktg beziehen oder sich freiwillig weiterversichern lassen, um später die Altersleistungen der pktg zu beziehen.
Anpassungen bei Gebühren
Bereits bisher hat die pktg eine Gebühr für einen Vorbezug für Wohneigentum erhoben; der Betrag wird ab 2026 von CHF 200 auf CHF 300 erhöht. Neu wird zudem eine Gebührenordnung (Anhang 10 des Reglements) eingeführt: Dieses sieht in ausserordentlichen, definierten Fällen eine Abgabe vor, welche die pktg erheben kann.
Explizite Grundlage für Einhaltung der Fristen
Bis anhin war für Versicherte nicht direkt ersichtlich, wann eine Frist (z.B. für die Anmeldung eines Kapitalbezugs) genau abläuft. Im Reglement sind neu die massgebenden Regeln festgehalten, wobei die Bestimmung nach Abs. 1 derjenigen gemäss dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entspricht.
§ 75a (neu)
Einhaltung der Fristen
1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Pensionskasse eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Die elektronische Zustellung von Dokumenten muss spätestens am letzten Tag der Frist an die Pensionskasse erfolgen.
Vereinfachungen und verbesserte Lesefreundlichkeit des Reglements
Im Reglement wird neu bei erwähnten Grenzbeträgen (z.B. maximaler Koordinationsabzug) oder bei Sachverhalten, die in einem Anhang näher umschrieben sind (z.B. Sparpläne), konsequent auf den betreffenden Anhang verwiesen. Das Reglement steht dabei als interaktives PDF-File zur Verfügung.