Reglementsrevision 2026

7. Freiwillige Weiterversicherung bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Die bestehende und bewährte Regelung wird bereits ab Alter 55 und nicht wie bisher ab Alter 58 angeboten, um betroffenen Versicherten eine geeignete Lösung auf Ebene der beruflichen Vorsorge bereitstellen zu können.

  • Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person muss die absehbare Kündigung durch den Arbeitgeber glaubhaft dargelegt werden können. 
  • Die Weiterversicherung ist mit oder ohne Sparbeiträge möglich, Risikobeiträge und Verwaltungsbeiträge sind zwingend zu entrichten. Die gesamten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) sind von der versicherten Person zu bezahlen. 
  • Der Antrag auf Weiterversicherung muss der Pensionskassenverwaltung spätestens 30 Tage nach dem Austrittsdatum vorliegen. 

Zu beachten sind zudem die weiteren Bestimmungen nach § 6a des Reglements.