Reglementsrevision 2026

6. Temporärer Versicherungsschutz bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit


Treten Sie nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses keine neue Stelle an, können Sie sich ab 2026 für maximal zwei Jahre weiterhin in der Pensionskasse versichern lassen. Sie haben dabei zwei Möglichkeiten:

Volle Weiterversicherung

Weiterführung der gesamten Vorsorge (Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen) mit entsprechenden Beiträgen.

Teilweise Weiterversicherung

Verzicht ganz oder teilweise auf den weiteren Aufbau der Altersvorsorge; Versicherung lediglich gegen die Risiken Invalidität und Tod. In diesem Fall bleibt Ihr vorhandenes Vorsorgeguthaben weiterhin verzinst, es werden jedoch keine weiteren Spargutschriften geleistet.

In beiden Fällen übernehmen Sie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Der Antrag auf Weiterversicherung muss der Pensionskassenverwaltung spätestens 30 Tage nach dem Austrittsdatum vorliegen.