Reglementsrevision 2026

4. Anpassungen bei Kinderrenten

Für Rentenansprüche, die bis Ende 2025 entstehen (inkl. Pensionierungen per 31. Dezember 2025) gelten noch die Bestimmung des Pensionskassenreglements 2025. Bei Pensionierungen ab 1. Februar 2026 gelten folgende Bestimmungen:

Invaliden-Kinderrenten:

Die Invaliden-Kinderrente wird pro Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet. Befindet sich das Kind danach noch in Ausbildung, wird die Invaliden-Kinderrente bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr weitergeführt, sofern die AHV auch eine Invaliden-Kinderrente ausrichtet.

Waisenrenten:

Die Waisenrente wird pro Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet. Befindet sich das Kind danach noch in Ausbildung, wird die Waisenrente bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr weitergeführt, sofern die AHV auch eine Waisenrente ausrichtet.

Alters-Kinderrenten:

Ab dem 1. Februar 2026 werden grundsätzlich keine neuen Alters-Kinderrenten eingerichtet. Bereits laufende Alters-Kinderrenten sind davon nicht betroffen. Damit folgt die pktg den Entwicklungen in der 2. Säule. Übersteigen jedoch die Mindestleistungen aus BVG (Altersrente und Kinderrente) die Altersrente der pktg, werden die BVG-Mindestleistungen ausgerichtet. Das folgende Beispiel veranschaulicht dies:

Betrag nach ReglementBetrag nach BVG
Altersrente11'50010'000
Pensionierten-Kinderrente02'000
Total11'50012'000
Anspruch der versicherten Person12'000
Beträge in CHF, Renten pro Jahr