Reglementsrevision 2026
3. Rückgewähr freiwilliger Einkäufe und flexible Begünstigtenordnung
Ein Todesfallkapital kann bei einem Todesfall der folgenden Personengruppen ausgerichtet werden:
- Versicherte arbeitnehmende Personen
- Invalidenrentenbezüger/-innen vor dem Referenzalter (Alter 65, Polizeikorps Alter 62)
- Altersrentner/-innen, welche innert 5 Jahren nach der Pensionierung ableben, ohne dass eine Hinterlassenenrente fällig wird
Versicherte Arbeitnehmende und Invalidenrentenbezüger/-innen
Bei diesen beiden Personengruppen werden im Todesfall grundsätzlich eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente sowie Waisenrenten fällig. Falls das vorhandene Sparguthaben den Barwert dieser Hinterlassenenleistungen übersteigt, wird das restliche Guthaben als Todesfallkapital fällig. Wenn keine Hinterlassenenrenten zur Auszahlung gelangen (weil z. B. die versicherte oder invalide Person ledig ist und keine rentenberechtigten Kinder hat), so wird das gesamte vorhandene Sparguthaben als Todesfallkapital ausbezahlt. In jedem Fall werden die freiwillig geleisteten Einkaufszahlungen als Todesfallkapital ausbezahlt, unabhängig davon, ob Hinterlassenenrenten ausgerichtet werden oder nicht.
Beispiel Berechnung Todesfallkapital mit Einkaufsrückgewähr
| Ledige Person ohne Kinder | Verheiratete Person mit einem Kind | |
| Alter zum Zeitpunkt des Todes | 50 Jahre | 50 Jahre |
| Sparguthaben zum Zeitpunkt des Todesfalls | 400'000 | 400'000 |
| davon freiwillige Einkaufszahlungen | 50'000 | 50'000 |
| Ehegattenrente | 0 | 40'000 |
| Waisenrente | 0 | 15'000 |
| Barwert der Hinterlassenenrenten Todesfallkapital | 0 | 600'000 |
| Todesfallkapital | 400'000 (=vorhandenes Sparguthaben) | 50'000 (= freiwillige Einkaufszahlungen, da der Barwert das Sparguthaben übersteigt) |
| Beträge in CHF; Renten pro Jahr |
Wie ist die Rangordnung der Begünstigten geregelt?
Die Rangordnung für das Todesfallkapital ist gemäss Vorsorgereglement wie folgt geregelt:
- der überlebende Ehegatte
- die Person, die gemäss § 37 als Lebenspartnerin oder Lebenspartner angemeldet wurde und mit der verstorbenen Person vor seinem Tod seit mindestens 5 Jahren denselben amtlichen Wohnsitz hatte
- die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt wurden
- die Kinder der verstorbenen Person
- die Eltern der verstorbenen Person
- die Geschwister der verstorbenen Person
Bei zwei oder mehr Anspruchsberechtigten in einer Anspruchsgruppe erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen (nach Köpfen).
Welche Änderungsmöglichkeiten für die Begünstigten gibt es?
Die Rangordnung kann nicht geändert werden. Das bedeutet, wenn es beispielsweise einen überlebenden Ehegatten oder angemeldeten Lebenspartner gibt, so ist diese Person alleine begünstigt. Mit dem Begünstigtenformular kann innerhalb einer Anspruchsgruppe eine andere Aufteilung vorgesehen werden, wenn nicht eine Aufteilung zu gleichen Teilen erfolgen soll. So kann beispielsweise nur eines von zwei Kindern begünstigt werden. Die Kinder kommen als Anspruchsberechtigte nur bei Fehlen von Personen der Rangordnung 1-3 in Frage. Oder es könnte beispielsweise die Mutter mit 80% des Todesfallkapitals begünstigt werden, und der Vater mit 20%. Die Eltern kommen als Anspruchsberechtigte nur bei Fehlen von Personen der Rangordnungen 1-4 in Frage.
Beispiele, wie das Begünstigtenformular auszufüllen ist, finden Sie in unserem Merkblatt Todesfallkapital.
Wir helfen Ihnen gerne.