Reglementsrevision 2026
2. Einführung eines Todesfallkapitals nach Pensionierung
Falls eine pensionierte Person innerhalb von 5 Jahren nach der Pensionierung versterben sollte und keine Ehegatten- / Lebenspartnerrente fällig wird, richtet die pktg eine Todesfallsumme aus. Die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen erhalten gemäss reglementarischer Begünstigtenordnung den 5-fachen jährlichen Rentenbetrag abzüglich der bis zum Todeszeitpunkt ausbezahlten Renten als Kapital ausbezahlt.
Berechnungsbeispiel
In diesem Beispiel würden die Hinterbliebenen ein Todesfallkapital in der Höhe von CHF 48'000.- erhalten. Weitere Informationen zum Todesfallkapital finden Sie in unserem Merkblatt Todesfallkapital. Den Antrag auf eine Änderung der Begünstigtenordnung finden sie hier.
| Pensionierung | Alter 63 | |
| Jährliche Altersrente | CHF 24'000.- | |
| Ableben | Alter 66 | |
| 5 Jahresrenten | CHF 120'000.- | |
| Bereits ausbezahlt | CHF -72'000.- | |
| (3 x 24'000.-) | (3 x 24'000.-) | |
| Todesfallkapital | CHF 48'000.- | |
| (120'000 – 72'000) | (120'000 – 72'000) |