1. Zwei Rentenmodelle bei der pktg – so entscheiden Sie richtig

Ab dem 31.01.2026 können Sie bei Ihrer Pensionierung zwischen zwei Altersrenten‑Modellen wählen. Die Modelle unterscheiden sich in folgenden Punkten:

1. Höhe des Umwandlungssatzes (UWS)

2. Höhe der Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente (Absicherung für Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/Partner oder bei der pktg angemeldete Lebenspartner).

Ihre Wahl: Modell Alpha (Anwartschaft 60%) oder Modell Beta (Anwartschaft 30%)

Modell Alpha: Umwandlungssatz mit 65 Jahren: 5.15%; Ehegattenrente/Lebenspartnerrente: 60% Ihrer Altersrente.

Modell Beta: Umwandlungssatz mit 65 Jahren: 5.30%; Ehegattenrente/Lebenspartnerrente: 30% Ihrer Altersrente.

Für wen eignet sich welches Rentenmodell?

Das Rentenmodell Alpha eignet sich, wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder bei der pktg angemeldeten Lebensgemeinschaft leben und eine weitgehende finanzielle Absicherung Ihrer Partnerin/Ihres Partners wünschen. Das Rentenmodell Alpha ist die Standardvariante und muss nicht beantragt werden.

Das Rentenmodell Beta ist geeignet, wenn Sie alleinstehend sind oder Ihre/ Ihr Partner/in bereits ausreichend abgesichert ist und Sie einen höheren Umwandlungssatz bevorzugen. Versicherte können bis 1 Monat vor der Pensionierung das Rentenmodell Beta wählen – nähere Angaben finden Sie weiter unten aufgeführt.

Rechenbeispiele:

Pensionierung per Alter 65 / Sparguthaben CHF 500'000.-

Pensionierung per Alter 62 / Sparguthaben CHF 400'000.-

Vergleich Umwandlungssätze Rentenmodelle Alpha und Beta

Die in den Tabellen ausgewiesenen Werte gelten für volle Altersjahre. Fällt Ihre Pensionierung nicht auf ein vollendetes Altersjahr, so werden die Umwandlungssätze mittels linearer Interpolation von Monat zu Monat berechnet.

Weitere Details sowie die Tabelle für die unterjährigen Umwandlungssätze finden Sie unten sowie im Reglement.

Reglement pktg 2026 (Stand 01.01.2026)
AlterUWS AlphaUWS Beta
584.34 %4.49 %
594.44 %4.59 %
604.54 %4.69 %
614.65 %4.80 %
624.77 %4.92 %
634.89 %5.04 %
645.02 %5.17 %
655.15 %5.30 %
665.30 %5.45 %
675.45 %5.60 %
685.62 %5.77 %
695.80 %5.95 %
706.00 %6.15 %

Vorgehen für die Wahl des Rentenmodells Beta (Anwartschaft 30%)

Der Antrag für das Rentenmodell Beta muss per schriftlicher Erklärung spätestens 1 Monat vor Ihrer Pensionierung oder dem ersten Teilpensionierungsschritt eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Mitteilung unwiderruflich. Sie gilt bei einer Teilpensionierung auch für sämtliche weiteren Teilpensionierungsschritte.

  • Das Rentenmodell Beta ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Partnerin/des Partners zulässig. Die Unterschriften sind auf Kosten der versicherten Person amtlich beglaubigen zu lassen. 
  • Beziehen Sie eine Invalidenrente unmittelbar vor der ordentlichen Pensionierung, so ist die Wahl von Rentenmodell Beta nur möglich, wenn die Erklärung mindestens 1 Monat vor dem PK‑Referenzalter (Alter 65, Polizeikorps: 62) eingereicht wurde.

Das Antragsformular finden Sie unten unter folgendem Link:

Antrag Rentenmodell Beta

Persönliche Situation

  • Berechnungen können im Berechnungstool der Homepage selbständig erstellt werden. Sie können Ihre Rente individuell berechnen und benötigen dazu lediglich Ihren Leistungsausweis.
  • Gerne erstellen auch wir die von Ihnen gewünschten Varianten. Ihre zuständige Kontaktperson finden Sie hier.
Berechnungstool

Vereinheitlichung Anwartschaft auf 60% von bereits laufenden Altersrenten

Die Einführung von zwei Rentenmodellen bringt Kosten für die pktg mit sich, da die Modelle Auswirkungen auf die Solidarität zwischen den Versicherten haben und jede Option (Auswahlmöglichkeit) ihren Preis hat. Damit für die pktg keine wesentlichen Mehrkosten resultieren, betragen die mitversicherten (anwartschaftlichen) Ehegatten- und Lebenspartnerrenten neu einheitlich 60% (Modell Alpha) und nicht mehr 70% der Altersrenten, wie dies seit Anfang 2020 der Fall gewesen ist. Die pktg orientiert sich dabei am Standard anderer Pensionskassen. Bei Personen, die zwischen dem 31. Dezember 2019 und dem 31. Dezember 2025 in Pension gegangen sind oder bis dann in Pension gehen werden, wird die laufende Altersrente ab Januar 2026 um 2.0% erhöht. Damit wird eine pauschale finanzielle Kompensation der tieferen Anwartschaft (Reduktion von bislang 70% auf 60% der Altersrente) sichergestellt. Diese finanzielle Kompensation erfolgt freiwillig, die pktg wäre dazu nicht verpflichtet. Der pktg ist es als verlässliche Partnerin jedoch wichtig, dass eine angemessene Entschädigung sichergestellt ist. Die betroffenen Personen werden im Januar 2026 persönlich angeschrieben.