News

NOV

10

2020

Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nach Vollendung des 58. Altersjahres

Im Rahmen der Reform der Ergänzungsleistungen wird per 1. Januar 2021 neu Art. 47a BVG in Kraft treten. Im Zusammenhang mit der Beratung des COVID-19-Gesetzes hat das Parlament nun eine rückwirkend anwendbare Übergangsbestimmung zu Art. 47a BVG eingeführt.
 
Demzufolge haben Personen ab dem 58. Altersjahr, welche nach dem 31.07.2020 ihre Stelle verlieren und aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, neu das Recht, die Weiterführung ihrer Versicherung ab dem 01.01.2021 zu beantragen und können so den Anspruch auf einen Rentenbezug behalten. Entscheidend dabei ist, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin aufgelöst wird.
 
Die Pensionskasse Thurgau kennt den Grund des Austritts einer versicherten Person nicht. Daher weisen wir die betroffenen Personen darauf hin, dass sie sich bei Vorliegen eines wie oben beschriebenen Falles (Austritt ab 1. August 2020, mindestens Alter 58 und Austritt vom Arbeitgeber initiiert) ab dem 1. Januar 2021 gemäss den Bedingungen nach Art. 47a BVG weiterversichern lassen kann.
 
Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Pensionskassenverwaltung.
 



oben
nach unten