Arbeitgeber

Häufige Fragen und Antworten

Beitragspflichtig sind Personen mit einer Jahresbesoldung von über CHF 22'050 (Stand seit 2023) bzw. CHF 1'696.15 pro Monat (1/13) und einer vereinbarten Anstellungsdauer von mehr als 3 Monaten.

Erreicht eine Person die Eintrittsschwelle nicht, so kann sie versichert werden, sofern diese Person zusammen mit anderen Arbeitsstellen insgesamt BVG-pflichtig oder bereits bei uns versichert ist.

Personen mit einer vereinbarten Anstellungsdauer von weniger als 3 Monaten.

Personen mit einem auf 12 Monate hochgerechneten AHV-Lohn von weniger als CHF 14’340.

Personen über dem ordentlichen Pensionierungsalter (65) werden nicht neu aufgenommen.

Während des unbezahlten Urlaubes (max. 24 Monate) werden den Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Beiträge ohne Sparanteil in Rechnung gestellt. Es werden immer nur volle Monate gerechnet. Urlaube unter vier Wochen sind gemäss § 32, Abs. 2 der Rechtsstellungsverordnung der Lehrkräfte an der Volksschule für die Pensionskasse nicht relevant.

Reduziert eine versicherte Personen ihren Beschäftigungsgrad (BG) nach dem unbezahlten Urlaub, so gilt der reduzierte BG bereits bei Antritt des unbezahlten Urlaubes.

Es ist der effektive Beschäftigungsgrad anzugeben. Dieser kann 100% übersteigen.

Bei Krankenlohn bleibt der Beschäftigungsgrad auf der bisherigen Höhe. Die Beitragspflicht endet erst mit dem Ende der Taggeldzahlungen.

Bei Altersentlastung entspricht der Beschäftigungsgrad der Lohnzahlung.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist mindestens einen Monat vor Ende der Anstellung zu melden.

Unterschreitet ein Versichertenlohn das BVG-Minimum von CHF 21‘510 (Stand 2021), so kann die versicherte Person in der pk.tg versichert bleiben. Es entscheidet die versicherte Person und nicht der Arbeitgeber.

Pensionierungen sind bis spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu melden.

Teilpensionierungen müssen von der versicherten Person bei der PK-Verwaltung angemeldet werden.

Formular Teilpensionierung [PDF 209KB]

Bei entsprechender Anstellung (Rechtsstellungsverordnungen) wird der Lohn bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall während dem ersten Jahr unverändert und im zweiten Jahr zu 80% ausgerichtet. Die Beitragspflicht läuft mit dem bisherigen Lohn weiter.

Die Invalidenrente der pk.tg setzt frühestens nach Ende der Lohnfortzahlung (Krankenlohn, Taggelder) ein.


Merkblätter und Formulare

PKTG-Beiträge-2024 [XLSX 69KB]

Termine Lohnverarbeitung 2024 [PDF 352KB]

Checkliste für Schulpfleger und Lohnverantwortliche 2023 [PDF 179KB]


oben
nach unten