Aktivversicherte

Die Pensionskasse Thurgau versichert ihre Mitglieder im Rahmen der 2. Säule gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Eintrittsmeldung erfolgt durch den angeschlossenen Arbeitgeber.


Eintritt

Voraussetzungen für den Eintritt

  • Unbefristetes oder länger als 3 Monate dauerndes befristetes Arbeitsverhältnis mit einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von über CHF 22'050.
  • Freiwillige Versicherung:
    • Möglich mit einem Jahreslohn von über CHF 14'700 bei einem bei der pk.tg angeschlossenen Arbeitgeber.
    • Möglich bei einem AHV-pflichtigen Total-Jahreslohn von über CHF 22'050 bei mehreren Anstellungen. Es wird nur der Lohn beim angeschlossenen Arbeitgeber versichert.

Kein Eintritt ist möglich, wenn

  • eine volle Rente der Eidg. IV ausgerichtet wird;
  • das ordentliche Pensionierungsalter, entspricht dem 65. Altersjahr, überschritten ist.

Merkblatt Eintritt [PDF 69KB]


Versicherter Lohn / Koordinationsabzug

  • Der versicherte Jahreslohn entspricht dem vereinbarten AHV-pflichtigen Jahreseinkommen (gelegentlich anfallende Zulagen, Prämien oder Entschädigungen werden nicht berücksichtigt) abzüglich dem Koordinationsabzug. Es werden maximal CHF 859'950 versichert.
  • Der Koordinationsabzug beträgt 25 % vom Jahreseinkommen, maximal CHF 22'050.

Sparpläne

Die pk.tg bietet ab Alter 22 zwei Sparbeitragspläne an. Die Mehr-Beiträge beim Sparplan-Plus werden vollständig dem Sparguthaben gutgeschrieben. Die Auswirkungen auf die Altersrente können mit unserem Berechnungstool berechnet werden.

Berechnungstool


Beiträge Standard / Plus

Neu eintretende Versicherte werden im Plan „Standard“ versichert, ausser sie haben schon vor dem Versicherungsbeginn die Pensionskassenverwaltung über die Planwahl Plus in Kenntnis gesetzt.

Eine Änderung des Sparplans ist jeweils auf den 1. Januar möglich und ist bis am 30. November des Vorjahres schriftlich per Post der pk.tg mitzuteilen.

Wahl Spar- und Beitragsplan [PDF 627KB]

Standard

Arbeitnehmer Spargut-
schriften
Arbeitgeber
Alter Risiko Verwaltung Sparen Total Risiko Verwaltung Sparen Total
18-21 0.90% 0.13% 1.03% 0.00% 1.15% 0.17% 1.32%
22-24 0.90% 0.13% 7.26% 8.29% 16.50% 1.15% 0.17% 9.24% 10.56%
25-34 0.90% 0.13% 8.14% 9.17% 18.50% 1.15% 0.17% 10.36% 11.68%
35-44 0.90% 0.13% 9.02% 10.05% 20.50% 1.15% 0.17% 11.48% 12.80%
45-54 0.90% 0.13% 9.90% 10.93% 22.50% 1.15% 0.17% 12.60% 13.92%
55-65 0.90% 0.13% 10.34% 11.37% 23.50% 1.15% 0.17% 13.16% 14.48%
66-70 0.00% 0.13% 7.92% 8.05% 18.00% 0.00% 0.17% 10.08% 10.25%
Beiträge Standard Polizei

Plus

Arbeitnehmer Spargut-
schriften
Arbeitgeber
Alter Risiko Verwaltung Sparen Total Risiko Verwaltung Sparen Total
18-21 0.90% 0.13% 1.03% 0.00% 1.15% 0.17% 1.32%
22-24 0.90% 0.13% 9.24% 10.27% 18.48% 1.15% 0.17% 9.24% 10.56%
25-34 0.90% 0.13% 10.36% 11.39% 20.72% 1.15% 0.17% 10.36% 11.68%
35-44 0.90% 0.13% 11.48% 12.51% 22.96% 1.15% 0.17% 11.48% 12.80%
45-54 0.90% 0.13% 12.60% 13.63% 25.20% 1.15% 0.17% 12.60% 13.92%
55-65 0.90% 0.13% 13.16% 14.19% 26.32% 1.15% 0.17% 13.16% 14.48%
66-70 0.00% 0.13% 10.08% 10.21% 20.16% 0.00% 0.17% 10.08% 10.25%
Beiträge Plus Polizei

Eingebrachte Freizügigkeit

  • Austrittsleistungen der bisherigen Pensionskasse sind zwingend an die pk.tg zu überweisen.
  • Freizügigkeitskonti und -policen sind aufzulösen und an die pk.tg zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2bis FZG).
  • Die Zahlungsadresse für die Überweisung lautet:
    IBAN CH16 0078 4102 0440 3720 8, TKB Weinfelden
    Pensionskasse Thurgau, 8280 Kreuzlingen
    Mitteilung: Name, Vorname, SV-Nummer

Formular FZL anfordern [PDF 71KB]


Einkauf von Vorsorgeleistungen

Wenn sämtliche Freizügigkeitsleistungen von früheren Vorsorgeeinrichtungen eingebracht sind, können versicherte Personen bis zum ordentlichen Pensionierungsalter (65. Altersjahr) zusätzliche Einlagen in das Sparguthaben einzahlen.

  • Die Einkaufssumme ergibt sich aus der Differenz des vorhandenen und dem maximal möglichen Sparguthaben. Dieses berechnet sich auf der Basis des aktuell versicherten Jahreslohns.
  • Verlangen Sie eine Berechnung mit Einzahlungsschein bei der Pensionskassenverwaltung.

Simulation Leistung nach Einkauf

Merkblatt Einkauf Vorsorgeleistungen/Freiwillige Einlagen [PDF 181KB]


Invalidenrente

Versicherte der pk.tg, die infolge Krankheit, Gebrechen oder einer Körperverletzung ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind, gelten als invalid. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden durch Krankheit oder Unfall eingetreten ist.

  • Grundvoraussetzung ist die Anmeldung bei der Eidg. Invalidenversicherung. Aufgrund von deren Entscheid oder allenfalls durch eigene vertrauensärztliche Abklärungen entscheidet die Pensionskassenverwaltung über den Grad der Invalidität und somit über die Rentenhöhe.
  • Bei einer vollen Invalidität (Invaliditätsgrad mindestens 70 %) beträgt die Invalidenrente 60 % des massgebenden, versicherten Jahreslohns. Die Leistung ist also unabhängig von der Höhe des Sparguthabens und der Beitragsdauer des versicherten Mitgliedes.
  • Der Anspruch auf die Invalidenrente beginnt frühestens mit dem Ende des Anspruchs auf Lohn, Lohnfortzahlung oder Krankenlohn.
  • Die Ausrichtung der Invalidenrente erfolgt bis zum vollendeten 65. Altersjahr. Ab Monatserstem nach Vollendung des 65. Altersjahres wird die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst. Letztere wird auf der Basis des bis zu diesem Zeitpunkt weitergeführten Sparguthabens berechnet.

Ehegattenrente / Lebenspartnerrente

Stirbt eine verheiratete (oder in eingetragener Partnerschaft lebende) versicherte Person, so hat ihr überlebender Ehepartner bis zum 65. Altersjahr der verstorbenen Person Anspruch auf eine Ehegattenrente von 42 % des versicherten Jahreslohns, sofern dieser Ehepartner im Zeitpunkt des Todes

  • für den Unterhalt von mindestens einem Kind aufkommen muss oder
  • älter als 45 Jahre ist und mindestens 5 Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet respektive verpartnert war.

Wann besteht der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente?

Ein unverheirateter Lebenspartner ist dem Ehepartner gleichgestellt, wenn vor dem letzten Pensionierungsschritt ein von beiden Partnern unterzeichneter Antrag eingereicht wurde und im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin muss älter als 45 Jahre sein und im Zeitpunkt des Todes seit mindestens 5 Jahren denselben amtlichen Wohnsitz wie die versicherte verstorbene Person haben. Die pk.tg versteht unter amtlichem Wohnsitz jenen Wohnort, an dem die Papiere hinterlegt sind.
  • Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin kommt für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes auf.

Todesfallkapital

Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, haben die Hinterlassenen unabhängig vom Erbrecht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Dieses entspricht dem vorhandenen Sparguthaben, reduziert um den Barwert allfälliger Hinterlassenenleistungen.


Unbezahlter Urlaub

Während eines unbezahlten Urlaubs sind die reglementarischen Beiträge ohne die Sparbeiträge vom Arbeitgeber und der versicherten Person zu entrichten.


Scheidung

Gemäss Scheidungsrecht hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung des anderen Ehegatten.

  • Auf Wunsch erstellt die pk.tg die sogenannte Durchführbarkeitsbestätigung. Das heisst, sie berechnet die erworbene Freizügigkeit zwischen der Heirat und der Einreichung der Scheidung beim Gericht.

Austritt

Beendet eine versicherte Person ihr Anstellungsverhältnis, endet die Versicherungspflicht. Über die Verwendung der Freizügigkeit entscheidet die austretende Person durch das Ausfüllen der entsprechenden Formulare:

Fragebogen für Austretende bis Alter 58 [PDF 131KB]

Fragebogen für Austretende ab Alter 58+ [PDF 313KB]


Weiterversicherung

Personen, die aus der pk.tg ausscheiden und das 58. Altersjahr vollendet haben, können bei der pk.tg weiterversichert bleiben. Dazu sind jedoch folgende Voraussetzungen kumulativ nötig:

  • Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber aufgelöst oder es wurde eine Aufhebungsvereinbarung getroffen oder bei einer Kündigung durch die versicherte Person kann diese eine absehbare Kündigung durch den Arbeitgeber glaubhaft machen.
  • Die Austrittsleistung wird nicht an eine neue Vorsorgeeinrichtung oder an eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen.

Die Austrittsleistung bleibt in der Pensionskasse. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung in dem Umfang überwiesen, wie sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann. Der Jahreslohn wird entsprechend der überwiesenen Austrittsleistung reduziert.

Antrag Weiterversicherung § 6a (Art. 47a BVG) [PDF 136KB]

Beispiele: Beiträge bei Weiterversicherung § 6a (Art. 47a BVG) [PDF 80KB]


Leistungsausweis

Jeweils anfangs Jahr wird allen Versicherten der Leistungsausweis zugestellt. Er gibt eine Übersicht über die der Versicherung zugrundeliegenden Lohndaten, die Beiträge und die Leistungen. Beachten Sie dazu unser Merkblatt Leistungsausweis.

Merkblatt Leistungsausweis [PDF 82KB]


Pensionierung

Ab dem 58. Altersjahr ist die Pensionierung oder eine Teilpensionierung möglich.

Pensionierung


Finanzierung von Wohneigentum

Für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum mit dem eigenen Sparguthaben stehen zwei Möglichkeiten offen.

  • Vorbezug
    • Erwerb oder Erstellung von Wohneigentum
    • Rückzahlung von Hypothekardarlehen
    • Finanzierung wertvermehrender Investitionen im Wohneigentum
    • Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft
  • Verpfändung:
    Die versicherte Person kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder die jeweilige Freizügigkeitsleistung an einen Darlehensgeber (Gläubiger) verpfänden. Dieses Pfand dient dem Gläubiger als zusätzliche Sicherheit. Die Verpfändung kann die Beschaffung von Fremdkapital erleichtern. Bezüglich Höhe und Fristen gelten die gleichen Bedingungen wie beim Vorbezug. Im Falle einer Pfandverwertung greift der Darlehensgeber auf das Pensionskassenguthaben des Verpfänders zurück. In diesem Zeitpunkt treten die Wirkungen des WEF-Vorbezugs ein.

Merkblatt Wohneigentum [PDF 68KB]

Der Vorbezug muss mit dem Formular Gesuch WEF-Bezug angemeldet werden.

Gesuch für WEF-Bezug [PDF 24KB]


Hypotheken der pk.tg

Die Pensionskasse Thurgau gewährt Hypotheken an ihre Mitglieder zur Finanzierung von Wohneigentum. Mehr Informationen dazu auf unserem Merkblatt Hypotheken.

Merkblatt Hypotheken [PDF 68KB]

Die aktuellen Hypothekarzinssätze können unter Hypotheken > Zinssätze aktuell abgerufen werden.

aktuelle Hypothekarzinssätze



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