Pensionierung

Besprechen Sie den Pensionierungszeitpunkt mit Ihrem Arbeitgeber. Es gelten die personalrechtlichen Grundlagen (Rechtsstellungsverordnung, Personalstatut, Arbeitsvertrag, ...).

Merkblatt Vorbereitung auf die Pensionierung [PDF 77KB]

Merkblatt Pensionierung [PDF 84KB]


Altersrente

Ab welchem Alter kann eine Altersrente bezogen werden?

Ab dem 58. Altersjahr ist die Pensionierung oder eine Teilpensionierung möglich.

Wird die Weiterbeschäftigung mit dem Arbeitgeber vereinbart, ist die Fortführung der Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr möglich.

Die Pensionierung ist spätestens 14 Tage vor dem Anstellungsende anzumelden.

Fragebogen für Austretende bis Alter 58 [PDF 131KB]

Fragebogen für Austretende ab Alter 58+ [PDF 313KB]


Wie hoch wird die Altersrente?

Die Altersrente ist abhängig vom persönlichen Sparguthaben, welches mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz multipliziert wird. Auf unserer Homepage kann die Höhe der Altersrente monatsgenau berechnet werden. Dazu notwendig ist der jeweils Anfang Jahr zugestellte Leistungsausweis.

Berechnung Altersleistungen

Umwandlungssätze in %

Alter 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70
ab 1.1.2020 4,34 4,44 4,54 4,65 4,77 4,89 5,02 5,15 5,30 5,45 5,62 5,80 6,00

Teilpensionierung

Was muss bei einer Teilpensionierung beachtet werden?

Es sind maximal 3 Teilschritte von je mindestens 20 % möglich. Die Teilpensionierung erfolgt höchstens im Umfang der prozentualen Reduktion des Jahreslohns.

Der Umwandlungssatz berechnet sich aufgrund des Alters bei Beginn des jeweiligen Teilpensionierungs-Schrittes.

Der Antrag für eine Teilpensionierung ist spätestens 14 Tage vor dem Rentenbeginn bei der Pensionskassenverwaltung einzureichen.

Formular Teilpensionierung [PDF 213KB]


Kapitalauszahlung

Kann anstelle einer Altersrente eine Kapitalleistung bezogen werden?

Bei einer Pensionierung kann anstelle der Altersrente das Sparguthaben als Kapital bezogen werden. Der restliche Teil wird als Altersrente ausbezahlt.

Der Antrag für eine Kapitalauszahlung ist mindestens 3 Monate vor der Pensionierung bei der Pensionskassenverwaltung einzureichen und ist unwiderruflich.
Dieselben Bestimmungen gelten auch bei einer Teilpensionierung.

Gesuch Kapitalauszahlung [PDF 138KB]

Bei einer Kapitalauszahlung unter CHF 56‘880 kann der Antrag bis zum Rentenbeginn eingereicht werden.

Gesuch Kapitalauszahlung bis CHF 58'800 [PDF 153KB]

Verheiratete, in einer eingetragenen Partnerschaft Lebende oder bei der pk.tg angemeldete Lebenspartner müssen den Antrag gemeinsam unterschreiben.

Durch den Kapitalbezug wird das Sparguthaben vermindert. Entsprechend werden die Altersrente und damit verbundene Ansprüche (Ehegatten-, Lebenspartner- und Kinderrente) anteilsmässig gekürzt.

Das bezogene Kapital ist steuerpflichtig. Wir empfehlen, die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären, insbesondere, wenn in den 3 Jahren vor dem Kapitalbezug Einkäufe von Vorsorgeleistungen gemacht wurden.

Auf der Kapitalauszahlung werden keine Aufwertungseinlagen gewährt.


Überbrückungsrente

Wie funktioniert die Überbrückungsrente?

Bei einer Pensionierung vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter (Frauen 64. / Männer 65. Altersjahr) kann eine Überbrückungsrente bezogen werden.

Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente ist bis zu CHF 2‘370 frei wählbar. Der Kapitalwert reduziert das Sparguthaben und somit die Altersrente.

Der Antrag für eine Überbrückungsrente ist mit der Anmeldung für die Pensionierung einzureichen.

Fragebogen für Austretende ab Alter 58+ [PDF 313KB]


Pensionierten-Kinderrente

Wie hoch ist die Pensionierten-Kinderrente?

Kinder einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners haben Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente, wenn:

  • sie das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben;
  • die AHV eine Kinderrente ausrichtet.

Zusatzrente

Wer hat Anspruch auf eine Zusatzrente?

Versicherte Personen, die sich pensionieren lassen und am 31.12.2019 in der pk.tg versichert waren, erhalten nach Vollendung des 63. Altersjahres bis zum ordentlichen AHV-Alter die Zusatzrente.

Die Zusatzrente wird gekürzt, wenn sie zusammen mit den Rentenleistungen und einem weiterhin erzielten Einkommen 90 % des letzten Jahreslohns bei einem Vollpensum übersteigt.

Die Höhe der ungekürzten Zusatzrente richtet sich nach dem Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung, der Versicherungsdauer und dem Beschäftigungsgrad zwischen dem 57. und 60. Altersjahr.

Auszahlungsbeginn zwischen CHF pro Monat
01.01.2020 – 31.12.2021 2'370
01.01.2022 – 31.12.2023 1'896
01.01.2024 – 31.12.2025 1'422
01.01.2026 – 31.12.2027 948
01.01.2028 – 31.12.2029 474
ab 01.01.2030 0

Ehegattenrente / Lebenspartnerrente

Wie hoch ist die Ehegattenrente?

Stirbt eine verheiratete (oder in eingetragener Partnerschaft lebende) Person mit einer Altersrente, so hat ihr überlebender Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente von 70 % der Altersrente, sofern dieser Ehepartner im Zeitpunkt des Todes älter als 45 Jahre ist und mindestens 5 Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet respektive verpartnert war.


Wann besteht der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente?

Die Lebenspartnerrente wird in gleicher Höhe wie die Ehegattenrente ausbezahlt, wenn die Anmeldung einer Lebenspartnerschaft vor dem letzten Pensionierungsschritt erfolgte und im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin muss älter als 45 Jahre sein und im Zeitpunkt des Todes seit mindestens 5 Jahren denselben amtlichen Wohnsitz wie die verstorbene Person haben. Die pk.tg versteht unter amtlichem Wohnsitz jenen Wohnort, an dem die Papiere hinterlegt sind.
  • Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin kommt für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes auf.

Anmeldung Lebenspartnerschaft [PDF 67KB]


Einkauf von Vorsorgeleistungen

Bis wann können zusätzliche Vorsorgeleistungen eingekauft werden?

Der Einkauf von Vorsorgeleistungen ist bis zum Pensionierungszeitpunkt, längstens bis Alter 65, möglich.


Weiterbeschäftigung

Kann nach einer vorzeitigen Pensionierung weitergearbeitet werden?

Eine Wiederanstellung ist aus Sicht der pk.tg möglich. Vor dem ordentlichen AHV-Alter und bei einem jährlichen Einkommen von über CHF 21‘510 ist der Wiedereintritt in eine Pensionskasse sogar obligatorisch.

Die Altersleistungen der pk.tg werden unverändert ausgerichtet.


Lebensbescheinigung

Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen oder ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, der Verwaltung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verwaltung kann alle Unterlagen verlangen, die zum Nachweis von Ansprüchen erforderlich sind. Werden Auskünfte verweigert, kann die pk.tg ihre Leistungen reduzieren oder einstellen.

Der Lebensnachweis erfolgt mit der Retournierung der Rentnerumfrage, mit persönlichen Erscheinen in den Büros der Pensionskassenverwaltung oder mit einer von der Wohnsitzgemeinde im Ausland bestätigten Lebensbescheinigung


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